Wirksamkeit von Vereinbarungen über Vermittlungsprovisionen nach vorangegangener Arbeitnehmerüberlassung - Urteil des BGH vom 11.03.2010 -
aktuell - Stand: 03-2010 - 11 Seiten - als PDF-Dokument -
Das Urteil klärt die Frage, wie die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision nach vorangegangener Arbeitnehmüerüberlassung gestaltet sein muss, um gemäß § 9 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) wirksam zu sein und in welchen Fällen der BGH von einer Unwirksamkeit ausgeht.Diese Entscheidung bestätigt zudem das Urteil des selben Senats vom 07.12.2006, mit dem klar gestellt wurde, dass Provisionsvereinbarungen in Überlassungsverträgen sowie Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Zeitarbeitsunternehmen zulässsig sind, aber der Inhaltskontrolle von vorfomulierten Geschäftsbedingungen (§ 307 BGB) unterliegen und an dem engen Maßstab für eine angemessene Provsionshöhe nach § 9 Nr. 3 2.Halbsatz AÜG zu messen sind.
Hinweis:Diese Entscheidung ist vor allem auch deshalb wichtig, da eine unangemessene Provisionshöhe nicht etwa im Wege der Auslegung auf eine angemessene Vermittlungsprovision reduziert oder angepasst werden kann, so der BGH, sondern als vollständig unwirksam anzusehen ist.